Die Jahreshauptversammlung wird solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen verschoben.
Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie hat der Bundestag am 22.12.2020 das „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht“ erlassen. In diesem Gesetz sind auch Regelungen bezüglich der Mitgliederversammlung von Vereinen enthalten, die am 01.03.2021 in Kraft treten.
Mitgliederversammlung kann verschoben werden
Neu in das Gesetz eingefügt wurde in § 5 ein Abs. 2a. Danach ist der Vorstand abweichend von § 36 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist. Mit dieser Regelung ist klargestellt, dass die Mitgliederversammlung ohne Nachteile für den Verein oder den Vorstand verschoben werden kann. Das gilt, solange Kontaktbeschränkungen o. ä. Auflagen bestehen, und die anstehenden Beschlussfassungen nicht unabdingbar sind.