Laut § 11 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Jülich gilt im Stadtgebiet Jülich:
Auf Verkehrsflächen und in Anlagen dürfen Hunde nur von aufsichtsfähigen Personen geführt werden. Innerhalb geschlossener Ortslagen – sowie auf Spazier- und Radwegen
– sind Hunde anzuleinen. Bissige und bösartige Hunde müssen an kurzer Leine bei Fuß geführt werden und einen Maulkorb tragen.
Das bedeutet für Sie als Hundehalter, dass
- Hunde nur von Personen ausgeführt werden dürfen, die auch in der Lage sind, den Hund zu kontrollieren und – wenn nötig – festzuhalten. Kleinkinder, Heranwachsende oder schmächtige Personen sollten nie mit Hunden, die schwerer sind als sie selbst, spazieren gehen und dass
- absoluter Leinenzwang für Hunde innerhalb geschlossener Ortschaften und auf Rad- und Spazierwegen besteht. Hierzu zählt z.B. auch der Rurdamm, der Zitadellengraben oder der Schlossplatz. Der Leinenzwang gilt für alle Hunde, egal ob es ein kleiner Pudel oder großer Schäferhund ist und auch die Ausbildung des Hundes spielt hierbei keine Rolle.
Die Missachtung des Leinenzwangs ist ein Verstoß, der mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Achtung: Wenn Sie mit Ihrem Hund einen Spaziergang z.B. über die Merscher Höhe machen, so muss Ihr Hund – auch freilaufend – auf dem Weg bleiben. Er darf nicht über das Feld rennen (jagen). Insbesondere dürfen Hunde nicht unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen. Ansonsten liegt hier ein Verstoß gegen das Landeshundegesetz vor, der mit einem hohen Bußgeld geahndet werden kann.