Liebe Kleingärtner*innen,
auf Grund der neuen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) möchten wir Ihnen einige Fakten zur Handlungssicherheit im Kleingartenverein geben.
Zunächst die wichtigste Antwort auf die Frage, die viele Kleingärtner*innen beschäftigt:
Der Aufenthalt in der eigenen Parzelle ist gestattet, da Ihre Parzelle kein öffentlicher Raum im Sinne des § 12 der CoronaSchVO ist.
Das Wohnen bleibt gemäß Bundeskleingartengesetz untersagt.
Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen (also z.B. außerhalb der Parzelle auf dem Vereinsgelände) sind untersagt, ausgenommen sind Verwandte in gerader Linie.
Zur geraden Linie zählen Großeltern, Enkelkinder, Eltern, Kinder.
Dass die Großeltern zurzeit keinen Kontakt mit den Enkelkindern pflegen sollten, wurde allgemein in der Tagespresse erklärt.
Zur geraden Linie zählen nicht Brüder, Schwester, Tante, Onkel, Nichte und Neffe.
(dieser Personenkreis darf sich nicht in der Parzelle mit Ihnen dort aufhalten).
Nach § 11 (1) CoronaSchVO sind Veranstaltungen und Versammlungen untersagt.
Auch private Zusammenkünfte zählen dazu.
Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben dürfen auch gemeinsam in die Kleingartenparzelle. Darüber hinaus dürfen keine weiteren Besucher empfangen werden.
Alles andere entspräche nicht dem Sinn und Zweck der derzeitigen Regelungen zum Gesundheitsschutz. Sinn und Zweck ist, aufgrund der aktuellen Risikobewertung durch radikale Reduzierung der unmittelbaren persönlichen sozialen Kontakte der Menschen die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen zu erreichen.
Ziel ist es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung von Erkrankten sowie sonstiger Krankheitsfälle bereit zu halten.
Picknicken und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen sind untersagt (§ 12 (2) CoronaSchVO).
Dies trifft auf sie als Kleingärtner*in der eigenen Parzelle nicht zu, da die Parzelle kein öffentlicher Raum ist.
Sie dürfen in der eigenen Parzelle grillen, sofern die Vorgaben hinsichtlich der Personenanzahl und der Personengruppe (siehe oben) eingehalten werden.
Untersagt sind nach § 3 Absatz 2 der CoronaSchVO alle Zusammenkünfte in Vereinen.