Lieber Gartenfreund,
am 02. Juli
ab 09:00 Uhr bis ca. 12:00 Uhr in dem Bereich Rurdamm wird der Vorstand eine
Begehung der Gartenparzellen durchführen.
Setzen sie sich bitte mit der 1.Vorsitzenden (0178-1670809 evtl. AB) in Verbindung, wenn es ihnen nicht möglich ist, am oben genannten Termin, dem Vorstand Zutritt zu ihrem Garten zu ermöglichen.
Fragen der Pächter könnten sein:
1. Bin ich zur Teilnahme an der Gartenbegehung verpflichtet?
2. Welche Nachteile könnten mir entstehen?
3. Was gibt es noch zu beachten?
Gartenbegehungen werden genutzt um die Einhaltung der Gartenordnung und weiterer gesetzlicher Regelungen zu kontrollieren. Dem Verpächter bzw. seinen Bevollmächtigten ist im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnisse der Zutritt zum Kleingarten nach vorheriger Ankündigung zu gestatten. Bei Gefahr im Verzug kann der Kleingarten auch in Abwesenheit des Pächters ohne Vorherige Ankündigung betreten werden. Grundlage für die Begehungen sind das BUNDESKLEINGARTENGESETZ ( besonders der §3 und §8 ).
Hierbei geht es nicht in erster Linie um Reglementierungen, sondern um in Zusammenarbeit mit den zur Begehung beauftragten, dem Vorstand des Vereins und dem Pächter bei unterschiedlichen Auffassungen Hilfe und Anregung zu geben. Nach der Begehung wird ein Protokoll gefertigt. Wenn Nachkontrollen notwendig sind, werden diese nach der Terminvorgabe im Protokoll durchgeführt. Bei Nichteinhaltung der Hilfen und Vorgaben ist auch eine Abmahnung möglich.
(Wenn Du in einer Mietwohnung wohnst und gegen den Mietvertrag verstößt, bekommst Du auch eine Abmahnung mit Androhung der Kündigung. Wenn alle Auflagen erfüllt sind, ist diese gegenstandslos. Wenn Du gesundheitliche Probleme hast und dadurch mit der Bewirtschaftung Deiner Parzelle nicht nachkommst, wäre der erste Weg zum Vorstand und dort zu besprechen, wie man dieses Problem lösen kann und nicht im Nachhinein wenn das Kind im Brunnen gefallen ist.)
Der Vorstand