Aus gegebenem Anlass weisen wir ausdrücklich darauf hin:
Laut der Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO (Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) Vom 5. März 2021. In der ab dem 19. April 2021 gültigen Fassung) § 2 Kontaktbeschränkung, Mindestabstand
(1) Partys und vergleichbare Feiern sind generell untersagt.
Das gilt sowohl für den öffentlichen als auch für den privaten Raum, sprich für die eigene Wohnung und den Kleingarten.
Coronaschutzverordnung: Partys und vergleichbare Feiern sind generell untersagt